§ 41 Abs. 3 SeeLGFür die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SeeLGdie Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
§ 3 Abs. 2 SeeLGDie Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).
§ 28 Abs. 1 Nr. 4 SeeLGBestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;
§ 27 Abs. 1 SeeLGDie für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen…