§ 42 Abs. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.
§ 44 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der…
§ 43 Nr. 2 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu beschränken,
§ 45 Abs. 5 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Die Seelotsin oder der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und