§ 51 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufes in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstrecken, die auf Grund der…
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
§ 42 Abs. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.
§ 43 Nr. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß die…