§ 51 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufes in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstrecken, die auf Grund der…
§ 5 Abs. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung…
§ 38 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das…
§ 11 Abs. 1 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener Prüfung vor der…
§ 4 Nr. 2 Buchst. c SeeLGGesetz über das Seelotswesen
die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,