§ 4 Nr. 2 Buchst. g SeeLGGesetz über das Seelotswesen
die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,
§ 13 Abs. 3 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung…
§ 23 Abs. 1 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der…
§ 49 Abs. 4 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
Wer eine Seelotseignungsuntersuchung beantragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3…
§ 26 Abs. 2 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der Generaldirektion Wasserstraßen und…