§ 22b FlRGGesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Im Ausland haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften…
§ 1 Abs. 3 SeeArbGSeearbeitsgesetz
Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter ausländischer Flagge die §§ 137 und 138.
§ 66 Abs. 2 Nr. 2 See-BVVerordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert…
§ 26 Abs. 1 SeeUmwVerhVVerordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten.…