Art 2 SeemGÄndG
Übergangsvorschriften
(1)
Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)
Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.