Art 2 Abs. 4 Nr. 3 HoheSeeÜbkGGesetz zum Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See
das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch Artikel 2 des…
§ 91 SchRegOSchiffsregisterordnung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über…
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt…
Art 8 SchAnpG 2Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden…
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,