Anlage I SeeSchStrO
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3228 - 3251; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkung Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
SichtzeichenMan unterscheidet Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.
Flaggenzeichen,
Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
Körperzeichen,
Feuer,
Lichtsignale,die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.
FlaggenzeichenEs werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen Signalbuches verwendet.
Tafelzeichen(1)Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt werden. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschiffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.(2)Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:Gebotszeichenrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;Verbotszeichenrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;Warnzeichen und Hinweiszeichenrechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;
Zusatzzeichenfür Entfernungsangabenrechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;... (Abb.)für Streckenangabendreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;... (Abb.)für zusätzliche Erklärungen oder Hinweiserechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Erklärungen oder Hinweisen.... (Abb.)
Körperzeichensind-Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.
FeuerEs werden verwendet-Festfeuer (F/F.) ... (Abb.)-Unterbrochenes Feuermit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) ... (Abb.)odermit Gruppen von 2 Unterbrechungen (Oc 2/Ubr. 2) ... (Abb.)odermit Gruppen von 3 Unterbrechungen (Oc 3/Ubr. 3) ... (Abb.)-Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.) ... (Abb.)-Blitzfeuermit Einzelblitzen (Fl./Blz.) ... (Abb.) odermit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. 2/Blz. 2) ... (Abb.)odermit Gruppen von 2 + 1 Blitzen (Fl. <2 + 1>/Blz. <2 + 1>) ... (Abb.)odermit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. 5/Blz. 5) ... (Abb.)-Funkelfeuermit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.) ... (Abb.)odermit Gruppen von 3 Funkeln (Q 3/Fkl. 3) ... (Abb.)odermit Gruppen von 9 Funkeln (Q 9/Fkl. 9) ... (Abb.)odermit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink (Q 6 +LFI/Fkl. 6 + Blk.) ... (Abb.)odermit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.) ... (Abb.)-Schnelles Funkelfeuermit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.) ... (Abb.)odermit Gruppen von 3 schnellen Funkeln (VQ 3/SFkl. 3) ... (Abb.)odermit Gruppen von 9 schnellen Funkeln (VQ 9/SFkl. 9) ... (Abb.)odermit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink (VQ 6 + LFI/SFkl. 6 + Blk.) ... (Abb.)odermit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) ... (Abb.)Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.
Lichtsignale(1)Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- und Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:-Fahrverbotein rotes oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl oder Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;-Fahrgebotein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;-Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungenweiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.(2)Kennungen der Signallichterfestes Licht in der angegebenen Farbe,... (Abb.)dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe,... (Abb.)Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinungen und Pausen,... (Abb.)unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen.... (Abb.)
SchallsignaleVerwendung der SchallsignaleDie Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal "Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet.Sie sind Zeitmaße der SchallsignaleDie Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt.Darstellung der Schallsignale1 langer Ton ... (Abb.)1 kurzer Ton ... (Abb.)Glockenschlag ... (Abb.)Rasches Läuten der Glocke ... (Abb.)
Gebotssignale
Verbotssignale
Hinweissignale
Abschnitt I - Sichtzeichen
Abschnitt II - Schallsignale