§ 1 Abs. 2 SeeSpbootVGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt außerdem für die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchAusrVSchiffsausrüstungsverordnung
mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. d BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes…
§ 6 Abs. 5 SeeSpbootVZulassungsverfahren
Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotorrad…
§ 1 Abs. 2 SchSVSchiffssicherheitsverordnung
Auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge sind auch § 5 Abs. 5 und die dort genannten Regelungen sowie § 13 Abs. 5 anzuwenden.