§ 96 Nr. 2 SeeArbGSeearbeitsgesetz
die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer…
§ 16 Abs. 5 Nr. 3 SeeUnterkunftsVBodenflächen
10 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr.
§ 20 Abs. 6 SeeUnterkunftsVAnzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, ist für je zwei Besatzungsmitglieder, ausgenommen Offiziere, neben…
§ 25 SeeUnterkunftsVBüroräume
Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräumen getrennte Büroräume oder ein gemeinsames Schiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinendienst vorhanden…
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SeeUnterkunftsVSchlafräume
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 und auf Spezialschiffen mit bis zu zwei Besatzungsmitgliedern belegt werden,