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Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern:
Waschmaschinen,
Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung und Heizung sowie angemessenen Aufhängevorrichtungen sowie
Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.
Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.
Räume zum Trocknen von Wäsche,
Kleiderhaken und
ein Handwaschbecken sowie
einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,
ein Spender für Einmalhandtücher,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.