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Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.
Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt),
Schiffsbar oder Kiosk, soweit dies nicht mit nationalen, religiösen oder sozialen Gebräuchen im Widerspruch steht.
die näheren Anforderungen an die Wohn- und Aufenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtungen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen an Bord der…
Fahrgastschiffen,
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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