§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
§ 6 Abs. 6 SekGAbsicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
Wirkt sich der internationale Einsatz zur zivilen Krisenprävention nachteilig auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der sekundierten Person nach der…
§ 7 Abs. 1 SekGAbsicherung gegen Haftungsrisiken
Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu…
§ 1 Abs. 1 SozSichVoRVVerordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen
Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie über das Kindergeld und die…
§ 1 SozSichEUGGesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden bei der…