§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftvKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ServKflLuftvAusbVPrüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft
Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und
§ 5 Abs. 4 PersDienstLAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau
Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ServKflLuftvAusbVPrüfungsbereich Serviceleistungen
betriebliche Prozesse zu bearbeiten,
§ 18 Abs. 2 ServKflLuftvAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.