§ 8 Abs. 1 LeichtflBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
§ 5 Abs. 1 SchSiServAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 SchKfmAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 FKrFBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 5 Abs. 1 MKUServAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.