Art. 1 Abs. 3 SN-1688Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine Dauer…
§ 98 Abs. 5 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 99 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.
Art. 1 Abs. 5 SN-1483Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 143 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen auch zusammen zwölf Jahre nicht überschreiten.
§ 64 Abs. 3 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Urlaub nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Absatz 1 insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleiben Zeiten einer…
§ 23 Abs. 3 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang…