§ 43 BBGBundesbeamtengesetz
Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht…
§ 61 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 62…
§ 70 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses…
§ 30 Abs. 2 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 63 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
„(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 entsprechend.“