Art. 1 Abs. 1 SN-9485Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Die Abgeordneten werden vom Präsidenten durch den Abschluß einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats…
§ 22 Abs. 1 SN-9477Abgeordnetengesetz
Die Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls…
Art. 1 Abs. 1 SN-11546Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000…
§ 3a Nr. 2 KVLG 1989Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz…