§ 51 Abs. 3 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 8 Abs. 4 GFVVerordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
Der sich aus der Berechnung nach den §§ 5 bis 7 ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 50…
§ 24 Abs. 2 AFBGGesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu…
§ 57 Abs. 14 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Bei der Berechnung der Beihilfe sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.…
Art. 1 Abs. 14 SN-20350Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Bei der Berechnung der Beihilfe sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.…