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Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Dieses Gesetz gilt nicht für Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz…
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.