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Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
Namen und Sitz der Krankenkasse,
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
Zahl der Mitglieder der Organe,
Rechte und Pflichten der Organe,
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
Art der Bekanntmachungen.
Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.
jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder § 145 Absatz 2 enthält,
Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren…
Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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