Gesetze
Gesetz wird geladen …
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
Beginn und Höhe der Rente,
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches entsprechend.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,…
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezuges,
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.