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Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind,
die sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Angaben sowie die sonstigen Anforderungen an die Verarbeitung der Angaben.
zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
Angaben zum Versicherungsverhältnis,
Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.