Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.
Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
die Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die zugriffsberechtigten Leistungserbringer,
allen anderen angeschlossenen Nutzern von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur.
die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,
Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.