§ 129 Abs. 1 SGB 6Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten beschäftigt sind.
§ 273 Abs. 2 SGB 6Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Für Versicherte, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der…
§ 130 SGB 6Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit…
§ 125 Abs. 2 SGB 6Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch…
§ 126 SGB 6Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und…