§ 129 Abs. 1 SGB 6Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten beschäftigt sind.
§ 128a Abs. 3 SGB 6Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über-…
§ 130 SGB 6Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit…
§ 127 Abs. 3 Nr. 1 SGB 6Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
§ 273 Abs. 2 SGB 6Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Für Versicherte, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der…