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Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie,…
(weggefallen)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von…
die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.