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Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in…
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig…
Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65,…
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des…
Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
die entweder
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
erwerbsgemindert sind,
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:
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| Todesjahr des VersichertenAnhebungVersicherten | Anhebung um MonateaufMonate AlterJahrMonat201216012013260220143603201546042016560520176606201876072019860820209609202110601020221160112023126102024146122025166142026186162027206182028226110ab| 202924620.auf Alter | |
| Jahr | Monat | | |
| 2012 | 1 | 60 | 1 |
| 2013 | 2 | 60 | 2 |
| 2014 | 3 | 60 | 3 |
| 2015 | 4 | 60 | 4 |
| 2016 | 5 | 60 | 5 |
| 2017 | 6 | 60 | 6 |
| 2018 | 7 | 60 | 7 |
| 2019 | 8 | 60 | 8 |
| 2020 | 9 | 60 | 9 |
| 2021 | 10 | 60 | 10 |
| 2022 | 11 | 60 | 11 |
| 2023 | 12 | 61 | 0 |
| 2024 | 14 | 61 | 2 |
| 2025 | 16 | 61 | 4 |
| 2026 | 18 | 61 | 6 |
| 2027 | 20 | 61 | 8 |
| 2028 | 22 | 61 | 10 |
| ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementeinen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
entweder
ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
erwerbsgemindert sind,
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
das 60. Lebensjahr vollendet haben,