§ 61 Abs. 1 SGB 6Ständige Arbeiten unter Tage
Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.
§ 265 Abs. 5 SGB 6Knappschaftliche Besonderheiten
Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen…
§ 307a Abs. 4 Nr. 2 SGB 6Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr…
§ 307b Abs. 3 Nr. 7 SGB 6Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
§ 51 Abs. 2 SGB 6Anrechenbare Zeiten
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.…