§ 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
§ 92 Abs. 3 Nr. 2 ALGGesetz über die Alterssicherung der Landwirte
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
§ 18c Abs. 1 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2…
§ 26a Abs. 1 EStGEinkommensteuergesetz
1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb…
§ 314a Abs. 2 SGB 6Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet
Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.