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Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
Renten wegen Alters sind sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
Regelaltersrente,
Altersrente für langjährig Versicherte,
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
Altersrente für Frauen.
Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
(weggefallen)
erwerbsgemindert sind.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
voll erwerbsgemindert sind,
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.