§ 169 SGB 7
Erhebung von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.