§ 11 Abs. 2 FRGFremdrentengesetz
Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine…
§ 201 Abs. 4 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
§ 192 Abs. 2 SGB 7Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
Die Unternehmer haben Änderungen von innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
§ 26 Abs. 1 3. DV-BEGDritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 85a und 86 BEG zu einer…
§ 31 Abs. 2 FRGFremdrentengesetz
Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine…