Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 6 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.