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Hilfsmerkmale sind
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
bis 5. (weggefallen)
der Hilfe zur Erziehung,
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.