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Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
die Qualifikation des Personals sowie
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur…
§ 17 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Den Vereinbarungen gemäß§ 77 SGB VIII müssen leistungsgerechte Entgelte zugrunde liegen, die den Trägem der freien…
Den Vereinbarungen gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei…
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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