§ 10 Abs. 1 SGB XIVAntragserfordernis
Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt.
§ 11 Abs. 1 SGB XIVBeginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen
Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab dem…
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB XIVAnspruch auf Leistungen für Geschädigte
bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oder
§ 24 Abs. 1 SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
§ 428 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in…