§ 88 SGB XIV
Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro,
für beide Elternteile je 170 Euro.
Den Eltern werden gleichgestellt
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.