§ 21 Abs. 3 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Einnahmen nach dieser Vorschrift fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert…
§ 20 Abs. 6 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grund der jeweiligen Hochrechnung nach Absatz 5 den Korrekturbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend.…
§ 273 Abs. 6 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung als Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4 oder Absatz 5 einen Rechtsverstoß fest, ermittelt es einen Korrekturbetrag, um…
§ 16 Abs. 4 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die Höhe der bisher nach Absatz 2 festgesetzten Zuweisungen, leistet der Gesundheitsfonds den…
§ 18 Abs. 4 RSAVVerordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung gibt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Werte in geeigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen die nach den…