Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 13. Juni 2018*
Der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers überprüfen.
§ 3 SGB9AG SL
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