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Die Landesregierung wird zum 1. Januar 2020 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.