§ 15 Abs. 1 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der…
§ 16 Abs. 1 LGGLandesgleichstellungsgesetz - LGG Vom 24. April 1996*
Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familienpflichten und…
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SGleiGGrundsätze
über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
§ 10 Abs. 2 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Bedienstete haben Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten, der…
§ 16 Abs. 5 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass