§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über
§ 24 Abs. 2 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit…
§ 32 Abs. 4 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Soweit in Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige…
§ 15 Abs. 5 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3. In diesen Dienststellen dürfen Bedienstete, die befugt sind, Entscheidungen…
§ 41 Abs. 2 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des…