§ 3 Abs. 2 Nr. 6 KälteMechaAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik,
Anlage 2 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 992 – 1002)
§ 8 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der…
Anlage Nr. a) KälteMechaAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
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Anlage FertigungsMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 651 - 655)