§ 223 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem…
§ 222 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an…
§ 2 Abs. 3 Nr. 23 KI-MIGGesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz
Sicherungsfonds gemäß § 223 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse eines…
§ 224 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne…
§ 226 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus übernommenen Versicherungsverträgen haftet der Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug…