Ausführungsgesetz zum Siedlungsrecht Vom 15. Dezember 1919
Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 12 gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird. Vierter Abschnitt Zuständigkeit, In-Kraft-Treten
§ 13 SiedlRAG SL
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