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Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung der höheren Naturschutzbehörde, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst irgendwie beeinträchtigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege oder der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Flächen Ski läuft oder Rad fährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel im Wald einsetzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen oder anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
neue Skiloipen einrichtet oder markiert;
besucherlenkende Maßnahmen wie das Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern oder das Aufzeichnen sonstiger Markierungen für Wanderwege vornimmt;
Kalk außerhalb mooriger oder anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;
schädlingsbefallene Bäume in der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Totalreservatszone fällt oder aus dieser entnimmt;
nicht standortheimische Baumarten wie Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;
Biozide im Wald anwendet;
jagdliche Einrichtungen wie feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige Fütterungsstellen anlegt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
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