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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder führen können.
Insbesondere ist verboten:
das Gebiet außerhalb bestehender öffentlicher Straßen und markierter Wege zu betreten und mit Fahrzeugen irgendeiner Art zu befahren oder sich auf sonstige Weise in das Gebiet zu begeben;
Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile dieser Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;
Tiere einzubringen oder im Gebiet laufen zu lassen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
über den natürlichen Grundwasserwiederanstieg hinausgehende Veränderungen des Wasserhaushaltes des Gebietes vorzunehmen;
Gewässer zu verunreinigen;
Handlungen, insbesondere Abgrabungen und Umlagerungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Beschaffenheit oder Struktur verändern oder verändern können;
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
zu zelten oder zu lagern;
Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
zu baden oder Schlittschuh zu laufen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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