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Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung getragen. An dieser Gesellschaft sind der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert beteiligt. Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesellschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. Kosten und sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft zu übernehmen. Die Gesellschaft darf frühestens zum 31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grundlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.
Die Finanzgruppe ist mit dem Wirksamwerden des Austritts des letzten Anteilseigners aufgelöst.
Mehrere Träger im Sinne des Absatzes 1 haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen oder einem anderen festgelegten…
Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum…
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes…
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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